Hagestolz

Hagestolz
Ha|ge|stolz 〈m. 1(älterer) Junggeselle [<ahd. hagustalt, eigtl. „Hagbesitzer“ (got. staldan „besitzen“); urspr. „Besitzer eines (umfriedeten) Nebengutes“; diese Nebengüter erhielten die jüngeren Söhne, die wegen des geringen Ertrages nicht heiraten konnten]

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Ha|ge|stolz, der; -es, -e [mhd. hagestolz, volksetym. umgedeutet aus älterem hagestalt < ahd. haga-, hagustalt; 2. Bestandteil zu einem germ. Verb mit der Bed. »besitzen«, also eigtl. = Hagbesitzer, Besitzer eines (umfriedeten) Nebengutes, dessen Kleinheit einen Hausstand nicht erlaubte] (veraltet):
älterer, eingefleischter, etwas kauziger Junggeselle.

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I
Hagestolz,
 
So wurde früher ein Junggeselle bezeichnet, der über das übliche Heiratsalter hinaus unverheiratet geblieben war. Mit dieser veralteten Bezeichnung werden besonders in der Literatur auch »verknöcherte« Junggesellen und Frauenfeinde charakterisiert. Abgeleitet wird Hagestolz von dem germanischen hages, das heißt »Grundstück, welches zu unfruchtbar ist, eine Familie zu ernähren«.
 
II
Hagestolz
 
[althochdeutsch hagustalt, zu hag »Einhegung«, »Hag« und einem germanischen Verb mit der Bedeutung »besitzen«, also eigentlich »Hagbesitzer«, »Besitzer eines (umfriedeten) Nebengutes (dessen Kleinheit einen Hausstand nicht erlaubte)«], im Mittelalter der Eigenmann, der nur ein Gehege oder Vorwerk zur Leihe hatte. Aus dem Recht des Herrn auf den Nachlass eines ledigen Hörigen entwickelte sich manchenorts ein allgemeines Hagestolzenrecht (im 18. Jahrhundert aufgehoben), nach dem der Landes-, Stadt- oder Grundherr der Erbe eines älteren Junggesellen war. Das Allgemeine Gesetzbuch für die Preußischen Staaten (1791) sah noch ein Hagestolzenrecht zugunsten der Armenkassen vor, das erst im Allgemeinen Landrecht (1794) beseitigt wurde. - Später Bezeichnung für einen älteren Junggesellen.
 

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Ha|ge|stolz, der; -es, -e [mhd. hagestolz, volksetym. umgedeutet aus älterem hagestalt < ahd. haga-, hagustalt; 2. Bestandteil zu einem germ. Verb mit der Bed. „besitzen“, also eigtl. = Hagbesitzer, Besitzer eines (umfriedeten) Nebengutes, dessen Kleinheit einen Hausstand nicht erlaubte] (veraltet): älterer, eingefleischter, etwas kauziger Junggeselle: Ein reicher alter H. lässt sich von seiner Magd charmant-listig in die Ehefalle locken (chic 9, 1984, 25).

Universal-Lexikon. 2012.

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